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Die FSK Freigaben sind im Jugendschutzgesetz
geregelt und lauten:
1. .Freigegeben ohne Altersbeschränkung.
2. .Freigegeben ab sechs Jahren.
3. .Freigegeben ab zwölf Jahren.
4. .Freigegeben ab sechzehn Jahren.
5. .Keine Jugendfreigabe. |
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"Freigegeben
ohne Altersbeschränkung"
Kleinkinder erleben filmische Darstellungen
unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend
episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende
Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle
Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laut bedrohliche
Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu
Irritationen führen. Kinder bis 6 Jahre identifizieren sich
vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor
allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte
Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen
oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht
selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine
schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen
ist daher sehr wichtig. |
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"Freigegeben ab 6 Jahren"
Ab 6 Jahren entwickeln Kinder zunehmend die
Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken.
Allerdings sind bei den 6- bis 11-jährigen beträchtliche
Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit
dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale
Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende
Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht
hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression
im Vordergrund. Ein 6-jähriges Kind taucht noch ganz in die
Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den
Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente
können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu
lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive
Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend. |
"Freigegeben ab 12 Jahren"

Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit
zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung
bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden.
Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder
Science-Fiction- Filmen üblich ist, wird verkraftet.
Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut
harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht
selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige
befinden sich in der Pubertät, einer schwierigen
Entwicklungsphase der Selbstfindung, die mit großer
Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere
Filme, die zur Identifikation mit einem "Helden" einladen,
dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder
gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein
Gefährdungspotential. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die
gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser
Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und
Bewusstseinsbildung bedeutsam.
PG (Parental Guidance) –
von 6 bis 12 immer möglich
Haben Filme die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren"
erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs Jahren
aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn
sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet
werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu.
Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern
(=Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht
aus. |
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"Freigegeben ab 16 Jahren"
Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer
entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden.
Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender
Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt
tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen
Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne
Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines
Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die
Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer
Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer
Sensibilität geprüft. |
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"Keine Jugendfreigabe"
Das bisherige höchste
Kennzeichen Nicht freigegeben unter 18 Jahren. heißt
im jetzt geltenden Jugendschutzgesetz .Keine Jugendfreigabe.
Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw.
schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des
Jugendschutzgesetzes erfolgt für Videos die Vergabe des
Kennzeichnens .Keine Jugendfreigabe, wenn keine einfache
Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche
Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend
ist. Gekennzeichnete Filme, Videos und DVDs werden von der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht
indiziert. |
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